Aus Sicht des Völkerrechts sind private Unternehmen seltsame Gebilde. Einerseits sind sie
juristische Personen und insoweit strukturell Staaten teilweise nicht unähnlich. Auf der anderen
Seite sind sie Kreaturen des nationalen Rechts. Die klassische Völkerrechtsdoktrin ordnet sie
daher unter der sehr weiten und diversen Kategorie der nicht-staatlichen Akteure ein: Sie sind
jedenfalls keine originären Völkerrechtssubjekte und damit aus Sicht der traditionellen
Rechtsquellenlehre nicht an der Setzung und Änderung völkerrechtlicher Normen beteiligt. Weiterlesen